Integration im und durch Sport
Sportvereine sind urdeutsche Kultureinrichtungen und gleichzeitig multikulturelle Integrationsmotoren. Menschen mit nichtdeutschen Wurzeln können hier die Sprache, das Land und die Leute kennenlernen. Und umgekehrt - verändern die Begegnungen die Beteiligten, ohne dass das Eigene verloren geht.
Das Programm "Integration durch Sport" (IdS) wird vom Badischen Sportbund Nord umgesetzt. Die bestehenden Fördermöglichkeiten finden Sie hier.
Wer gilt als Geflüchtet?
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Können Mitgliedsbeiträge für Geflüchtete über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert werden?
Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, deren Eltern vom Asylbewerberleistungsgesetz profitieren, haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Allerdings gilt das erst, ab dem Zeitpunkt, wenn die Kinder und Jugendlichen in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt- und Landkreise angekommen sind.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Unterstützung von Geflüchteten zu beachten?
Auch wenn die aktuellen Satzungszwecke von Sportorganisationen keine mildtätigen Zwecke oder explizit die Flüchtlingshilfe umfassen, so ist es für den Status der Gemeinnützigkeitseinstufung unschädlich, für die Flüchtlingshilfe gesammelte Mittel und/oder sonstige nicht zweckgebundene Mittel (Mittel der freien Rücklage) an folgende Organisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weiterzuleiten:
- steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsgemäß mildtätige Zwecke verfolgt
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
- inländische öffentliche Dienststelle
Es droht in diesen Fällen keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund einer nicht satzungs-gemäßen Mittelverwendung.
Werden von Sportverbänden bzw. –vereinen im Rahmen von diesbezüglichen Spendensammlungen Zuwendungsbestätigungen erstellt, so ist in diesen Bescheinigungen zwingend auf die Sonderaktion „Flüchtlingshilfe“ hinzuweisen.
(Quelle: DOSB-Schreiben vom 11.11.2015)
An wen kann sich ein Verein wenden, wenn er für Geflüchtete Sportangebote einführen möchte?
Die Aufnahme von Geflüchteten besteht in Baden-Württemberg mittlerweile aus einem viergliedrigen System. Seit dem 28. September 2015 werden alle in Baden-Württemberg ankommenden Gefüchtete in einem neuen zentralen Aufnahmezentrum in Heidelberg registriert und gesundheitlich untersucht. Nach spätestens zehn Tagen kommen die Geflüchteten in eine der Landeserstaufnahmestellen (Karlsruhe, Meßstetten, Ellwangen und Wertheim) und werden nach ca. sechs bis zwölf Wochen auf die Stadt- bzw. Landkreise verteilt, wobei es sich um die sogenannte vorläufige Unterbringung handelt. Die Betroffenen bleiben dort bis zum Abschluss des Asylverfahrens, jedoch längstens für zwei Jahre. Anschließend werden die Geflüchteten im Zuge der Anschlussunterbringung innerhalb des Landkreises auf die jeweiligen Gemeinden und Städte verteilt.Die verschiedenen Gemeinschaftsunterkünfte in den Landkreisen werden von freien Trägern (u.a. Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Evangelische Gesellschaft, Arbeitsgemeinschaft Dritte Welt) sozial betreut. Vereine, die für Geflüchtete Sportangebote durchführen möchten, können sich also entweder in ihrer Stadt oder Gemeinde an die zuständige Stelle für Asyl und Geflüchtete, an die Arbeiterwohlfahrt vor Ort oder direkt an eine Gemeinschaftsunterkunft wenden. Informationen zur Lage der verschiedenen Unterkünfte und deren Verwaltung finden Sie hier auf der Internetseite des Landkreises Karlsruhe.
Sind Geflüchtete im Sport versichert?
Ja! Die Sportbünde in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit dem LSV und der ARAG-Sportversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Es besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung für Asylbewerber und Geflüchtee, während sie aktiv an einem Sportangebot in einem der rund 11.400 Mitgliedsvereine teilnehmen. Ebenso versichert sind diese Personen als Zuschauer/Begleiter sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Vereinsveranstaltungen.
Auch besteht Versicherungsschutz bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes) und als Helfer bei Veranstaltungen.
Mitversichert ist zudem der direkte Rückweg vom Verein in die Unterkunft.
Im Schadensfall können sich Vereine an das Versicherungsbüro im BSB Nord wenden. Angebote müssen im Vorfeld nicht angemeldet werden.
Was muss beachtet werden, wenn Geflüchtete am Wettkampfbetrieb teilnehmen möchten?
Residenzpflicht (räumliche Beschränkung des Aufenthalts)
Im Januar 2015 wurde die Residenzpflicht für Asylbewerber und geduldete Ausländer gelockert. Sie gilt weiterhin für die ersten drei Monate nach Ankunft in Deutschland. Anschließend erlischt diese und die Personen können sich frei im gesamten Bundesgebiet bewegen.
Für den Sport bedeutet dies, dass Geflüchtete an Auswärtsspielen, Wettkämpfen und Ausflügen innerhalb Deutschlands problemlos teilnehmen können.
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete reisen ohne Eltern, d.h. ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland ein. Sie werden vom jeweils zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und bekommen zumeist einen Vormund. Dieser ist dann gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person und unterschriftsbefugt. Der Vormund kann eine Person, ein Verein oder das Jugendamt selbst sein. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten, beispielsweise bei einer Vereinsmitgliedschaft oder bei der Beantragung von Spielerpässen, kann sich der Verein an den entsprechenden Vormund wenden.
Wo erhalten Sportvereine finanzielle Unterstützung?
Der Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) unterstützt gemeinsam mit den Sportbünden Sportvereine im Land finanziell, die Geflüchteten die Teilnahme an ihren Angeboten ermöglichen. Dafür hat das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg dem organisierten Sport Fördermittel in Höhe von 60.000 Euro zur Verfügung gestellt.Sportvereine, die mindestens zehn Geflüchteten eine Teilnahme an ihren Angeboten ermöglichen, erhalten eine einmalige Förderung in Höhe von 500 Euro. Bei fünf bis neun Teilnehmenden bekommt der Verein 250 Euro.
Antragsformular: Badischer Sportbund Nord
Weitere Fördermöglichkeiten
Sport: Bündnisse! Bewegung – Bildung – Teilhabe
Die Deutsche Sportjugend (dsj) hat mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung das Projekt „Kultur macht STARK“ aufgelegt, in dessen Rahmen auch Geflüchtete als Zielgruppe gelten
.Im Modul 2 „ErlebnisRAUMerfahrung“ geht es um Bewegung und Sport.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Sportjugend. Crowdfunding
Crowdfunding ist eine Möglichkeit zur Finanzierung verschiedenster Projekte im Internet. Dabei handelt es sich um eine Art Sponsoring, mit dem Unterschied, dass es nicht einen einzelnen, sondern gleich mehrere Sponsoren gibt.
Sportvereine können das Projekt auf einer Internetplattform einstellen und Freunde, Bekannte, Mitglieder aber auch Fremde können ihren Beitrag zur Finanzierung leisten. Diese Unterstützer erhalten eine Gegenleistung wie beim traditionellen Sponsoring (beispielsweise Werbefläche, freien Eintritt, Gutscheine von Unternehmen, etc.). Weitere Informationen und Plattformen zum Einstellen Ihrer Projekte finden Sie unter fairplaid.org oder bwcrowd.de.
Deutscher Fußball-Bund
Die Egidius-Braun-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes, die deutsche Fußballnationalmannschaft und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Aydan Ozoguz, haben gemeinsam die Flüchtlingsinitiative „1: 0 für ein Willkommen“ ins Leben gerufen. Fußballvereine, die sich speziell für Geflüchtete engagieren, können jeweils 500 € als Starthilfe beantragen.
Die Initiative war ursprünglich für den Zeitrahmen 2015 und 2016 angelegt und mit 600.000 Euro budgetiert. Die Europäische Fußball-Union UEFA und die Bundesregierung haben nun die zur Verfügung stehenden Mittel für dieses Jahr um 100.000 Euro aufgestockt. Weiterhin wird die Flüchtlingshilfe auch zeitlich ausgedehnt. Der DFB hat für die Verlängerung von 2017 bis 2019 eine Budgeterhöhung in Höhe von 900.000 Euro zugesagt.Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen Fußball-Bund
Eine Broschüre zum Thema „Fußball mit Flüchtlingen“ finden Sie hier.
Können Geflüchtete ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren?
Eine Beschäftigung im Rahmen der Freiwilligendienste, hängt mitunter vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie von einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ab. Wenn Sie gerne einen Geflüchteten im FSJ oder BFD beschäftigen möchten, wenden Sie sich zur Klärung der Einzelheiten an die Baden-Württembergische Sportjugend.