Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche
Dass es Kindern und Jugendlichen gut tut in einem Verein aktiv zu sein, ist unbestritten. Deshalb soll das Bildungs- und Teilhabepaket es auch finanziell schwachen Familien ermöglichen, Kinder und Jugendliche dort mitmachen zu lassen.
Bis zum Alter von 18 Jahren stehen den Kindern und Jugendlichen bis zu 120 € im Jahr zur Verfügung. Der jeweils bewilligte Betrag kann auf einmal oder in Teilbeträgen verwendet werden.
Ursprünglich war der Betrag jedoch nur für Mitgliedsbeiträge, Ferienfreizeiten, Musikunterricht etc. gedacht und wurde deshalb oft nicht ausgeschöpft. Die Restbeträge verfielen einfach.
Dabei gibt es neben den Mitgliedsbeiträgen auch zusätzliche Kosten, z. B. für notwendige Ausstattung wie Stollenschuhe beim Fußball, Schutzkleidung bei den Kampfsportarten oder das Kostüm der Gardetänzerinnen. Durch die Gesetzesänderung können die 120 € nun auch dafür eingesetzt werden. So kann der Zuschuss insgesamt besser genutzt werden.
Nicht erstattet werden können Dinge, die zum allgemeinen Bedarf zählen, wie T-Shirts, Badebekleidung oder normale Turnschuhe. Es muss sich immer um eine Anschaffung handeln, die ausschließlich aufgrund der Aktivität im Verein entstanden ist. Hier finden Sie weitere Informationen vom Landratsamt Karlsruhe.
Wer hat Anrecht auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Bei Familien, die zwar keine Sozialleistungen erhalten aber dennoch nur ein geringes Einkommen haben, erfolgt eine separate Bedarfsberechnung. Auch Kinder und Jugendliche, die Asylleistungen bekommen, erhalten die Hilfen.
Wo wird die Leistung beantragt?
Die Antragsunterlagen kann die Familie zusammen mit ihrem Bescheid über Wohngeld, Sozialhilfe etc. entweder im Rathaus, beim Landratsamt oder beim Jobcenter der Agentur für Arbeit abgeben. Bearbeitet werden alle Anträge zentral beim Landratsamt in Karlsruhe, im Amt für Grundsatz und Soziales.
Postadresse: Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe
Telefon: 0721 936-50
E-Mail: posteingang@landratsamt-karlsruhe.de
Wie werden die Leistungen mit dem Verein und der Familie abgerechnet?
Die Familie gibt den Gutschein für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beim Verein ab. Sie erklären, welche Kosten anfallen (z. B. Mitgliedsbeitrag 2016) und geben den Betrag an.
Der Name des Kindes / Jugendlichen muss genannt werden und eine Bankverbindung. Wurde der Betrag von den Eltern bereits bezahlt, schreiben Sie das bitte dazu. Der Betrag wird dann der Familie erstattet. Falls noch keine Zahlung durch die Eltern erfolgt ist, wird der anfallende Betrag direkt an den Verein überwiesen. Insgesamt sind das in der Regel also nur zwei Sätze pro Abrechnung.
Bei Anschaffung von Sportartikeln etc. durch die Familie bestätigt der Verein beispielsweise, dass ein Kind neue Schuhe erhalten hat und die Familie legt den Kaufbeleg dazu. Der Betrag wird der Familie dann ganz oder teilweise, je nach Höhe des Gutscheinbetrages, erstattet. Es muss sich allerdings um Anschaffungen handeln, die nicht im normalen Alltag benötigt werden.
WICHTIG! Zur Bestätigung des Vereins muss auf jeden Fall immer der Teilhabegutschein beigefügt werden. Damit können die Gutscheine nicht aus Versehen mehrfach abgegeben werden und mehrere Vereine auf die Überweisung warten.